Wegweisendes Urteil zur Haftung bei Wegeunfall in der Rufbereitschaft

Die Rufbereitschaft ist ein heikles Thema, insbeondere auch wenn es um die Wertung als Arbeitszeit und die Haftung bei Wegeunfällen geht. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt ein wegweisendes Urteil zur Haft bei Wegeunfällen in der Rufbereitschaft gefällt. Ein Oberarzt wurde während der Rufbereitschaft ins Klinikum gerufen. Auf dem Weg vom Wohnort zur Klinik kam er mit seinem Privatfahrzeug von der Strasse ab. Am Auto entstand ein Sachschaden von 5730 Euro. Der Oberarzt verlangte von seinem Arbeitgeber die Erstattung des Schadens. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben jeweils einen Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers abgelehnt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Urteile aufgehoben und dem Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber zugesprochen (BAG vom 22. Juni 2011, Az.: 8 AZR 102/10).

Das Bundesarbeitsgericht begründet sein Urteil damit, dass jeder Arbeitnehmer zwar grundsätzlich seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen hätte, wozu auch Schäden an seinem Fahrzeug gehörten.

Eine Ausnahme sei aber dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert werde, seine Arbeit anzutreten, und er “die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen”.

[ftd]

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