Neufassung der MaRisk für Banken

Das BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat den ersten Entwurf der Neufassung der Mindestanforderungen für das Risikomanagement der Banken MaRisk BA zur Konsultation vorgelegt. Dieser erste Entwurf wurde von Mitarbeitern des BaFin und der Deutschen Bundesbank ausgearbeitet.

Hintergrund der Neufassung sind die Folgen der anhaltenden Finanzkrise und der daraus entstandenen Empfehlungen des Financial Stability Forum (FSF), sowie in der Aufsicht bekannt gewordene Manipulationsfälle (Societe Generale).

Zum für das BCM zentralen Abschnitt AT 7.3 Notfallkonzept gibt es in diesem ersten Entwurf keine Änderungsvorschläge.

Zentrale Änderungen in den MaRisk betreffen

  • Stresstesting (AT 4.3.2): Schärfung der vorhandenen Anforderungen, zum Beispiel die Ausgestaltung derden Stresstests zugrundeliegenden Szenarien. Überprüfung der Angemessenheit der Stresstests und Auswirkungen auf die Risikotragfähigkeit.
  • Stärkere Einbindung des Aufsichtsorganis in das Risikomanagement durch eine engere Zusammenarbeit der Governance-Strukturen (interne Revision, Aufsichtsorgan) in AT 4.3.2 und AT 4.4
  • Risikomanagement auf Gruppenebene (AT 4.5 neu): im neuen Modul AT 4.5 werden die Anforderungen an das Risikomanagement auf Gruppenebene definiert. Erfasst werden sollen alle wesentlichen Risiken der Gruppe (incl. nicht konsolidierungspflichtige Zweckgesellschaften)
  • Vergütungssysteme (AT 7.1): die Vergütungssysteme sollen sicherstellen, dass sich der variable Teil der Vergütung an dem langfristigen Erfolg des Instituts orientiert.
  • Handelsgeschäft (BTO 2): insbesondere der Manipulationsfall bei der Societe General hat zu Ergänzungen im Risikomanagement des Handelsgeschäfts geführt.
  • Bewertung illiquider Positionen (BTR 2.1): die Verfahren zur Bewertung illiquider Positionen sollen auch bei Marktstörungen verwertbare Ergebnisse liefern
  • Liquiditätsrisiken (BTR 3): stärker betont werden soll die Früherkennung eines sich abzeichnenden Liquiditätsbedarfs. Der dazerhafte Zugang zu den Refinanzierungsquellen ist regelmäßig zu überprüfen
  • Konzentrationsrisiken (BTR 5 neu): die Institute haben angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Konzentrationsrisiken einzurichten.

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